Hinweisgeberschutzgesetz

Alle Organisationen ab 50 Beschäftigten müssen die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes beachten und über sichere Hinweisgebersysteme verfügen.
Kernpunkte des Gesetzes sind die Pflicht zur Einrichtung und zum Betreiben einer internen Hinweisgeberstelle und der Schutz von Hinweisgebern vor Benachteiligungen aufgrund ihrer Meldungen.

Einmalige Leistungen zur Einrichtung der Meldestelle

  • Einrichtung eines Systems für vertrauliche und ggf. anonyme Hinweise per Web (Hinweisgeberportal), E-Mail, Telefon oder persönlich
  • Erstellung von Merkblättern / Richtlinien für Mitarbeiter

Laufende Betreuung Ihres Unternehmens

  • Betrieb der internen Meldestelle für Ihr Unternehmen
  • Benennung zum Meldestellen-Beauftragten
  • Prüfung eingehender Meldungen
  • Dokumentation aller Meldungen
  • Unterstützung bei der Durchführung von internen Untersuchungen und Folgemaßnahmen (zusammen mit internen Mitarbeitern)
  • Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter:innen