Konform zur EU Datenschutz-Grundverordnung DSGVO und Bundesdatenschutzgesetz BDSG.
Ein Datenschutzbeauftragter muss benannt werden, wenn im Unternehmen mindestens 20 Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind
(z.B. Kunden- oder Mitarbeiterverwaltung, E-Mail-Versand etc.).
Jede öffentliche Stelle muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter.
Eine freiwillige Benennung eines Datenschutzbeauftragten ist natürlich auch möglich.
Nach der Benennung zum externen Datenschutzbeauftragten wird zunächst eine Erstanalyse durchgeführt. Diese beinhaltet die Erfassung (hierzu erfolgt ein Workshop), Analyse und Bewertung von allen datenschutzrelevanten Prozessen und Dokumentationen in Ihrem Unternehmen.
Danach beginnt die Umsetzung der DSGVO und des BDSG und der Aufbau des Datenschutz-Managements-Systems mit folgenden Inhalten: